BGB § 1868 – Entlassung des Betreuers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1868 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
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