BGB § 1869 – Bestellung eines neuen Betreuers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1869 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
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