BGB § 1870 – Ende der Betreuung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1870 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.
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