BGB § 1871 – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1871 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
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