BGB § 1873 – Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1873 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.
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