BGB § 1875 – Vergütung und Aufwendungsersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1875 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels. (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
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