BGB § 1876 – Vergütung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1876 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn 1.der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und2.der Betreute nicht mittellos ist.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.