BGB § 1877 – Aufwendungsersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1877 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.
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