BGB § 1879 – Zahlung aus der Staatskasse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1879 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.
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