BGB § 327f – Aktualisierungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 327f BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen.
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