BGB § 327j – Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 327j BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.
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