BGB § 327l – Nacherfüllung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 327l BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
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