BGB § 327m – Vertragsbeendigung und Schadensersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 327m BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o beenden, wenn 1.der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Absatz 2 ausgeschlossen ist,2.der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde,3.sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,4.der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,5.der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder6.es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird. (2) Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
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