BGB § 327n – Minderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 327n BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
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