BGB § 327o – Erklärung und Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 327o BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, in welcher der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung zum Ausdruck kommt. § 351 ist entsprechend anzuwenden.
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