BGB § 327p – Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 327p BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.