BGB § 327t – Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 327t BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
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