BGB § 548a – Miete digitaler Produkte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 548a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler Produkte entsprechend anzuwenden.
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