BGB § 475b – Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 475b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.
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