BGB § 81a – Widerruf des Stiftungsgeschäfts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 81a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären.
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