BGB § 83c – Verwaltung des Grundstockvermögens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 83c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen.
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