BGB § 84a – Rechte und Pflichten der Organmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 84a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig.
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