BGB § 85a – Verfahren bei Satzungsänderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 85a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
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