BGB § 86b – Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 86b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
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