BGB § 86d – Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 86d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.
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