BGB § 87b – Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 87b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
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