BGB § 87c – Vermögensanfall und Liquidation
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 87c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden.
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