BGB § 312l – Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 312l BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
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