BGB § 707a – Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 707a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
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