BGB § 712a – Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 712a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
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