BGB § 728a – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 728a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
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