BGB § 736a – Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 736a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
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