BGB § 736b – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 736b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
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