BGB § 740a – Beendigung der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 740a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch: 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;2.Auflösungsbeschluss;3.Tod eines Gesellschafters;4.Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;5.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;6.Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters. (2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
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