BGB § 740b – Auseinandersetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 740b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.