BGB § 1355a – Begleitname
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1355a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein: 1.der Geburtsname dieses Ehegatten oder2.der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein.
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