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BGB § 1617g – Geburtsname nach friesischer Tradition

(1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, bestimmt werden: 1.ein gemäß der friesischen Tradition von einem Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Name oder2.ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname, der sich aus einem Namen nach Nummer 1 und dem Familiennamen eines Elternteils zusammensetzt; § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, nach Absatz 1 neu bestimmen.

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