BGB § 1617i – Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1617i BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen: 1.wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt,2.wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: indem sie a)diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oderb)diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 1617 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.
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