BGB § 1595a – Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1595a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn 1.die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und2.der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt. (2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.
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