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BGB § 479a – Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren, 1.die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,2.die ein Verbraucher gekauft hat und3.für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

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