BGB § 479a – Anwendungsbereich
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren, 1.die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,2.die ein Verbraucher gekauft hat und3.für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.