BGB § 479b – Reparaturverpflichtung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 479b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13.
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