BGB § 479c – Ersatzteile und Werkzeuge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 479c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
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