BGB § 479f – Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 479f BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten.
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