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BGB § 555f – Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe

(1) Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude 1.nach 1996 errichtet worden ist,2.mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16.

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