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HGB § 99

Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, wie der Maklerlohn, also die Gebühr für einen Immobilienmakler, bezahlt werden soll, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Wenn also Käufer und Verkäufer nicht festlegen, wer den Makler bezahlt, teilen sie sich die Kosten zur Hälfte.

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