HGB § 556 – Kündigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchImmobilien
- ZitierweiseHGB § 556 Immobilien
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph beschreibt, wie und wann ein Mietverhältnis, das auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, gekündigt werden kann. Die Kündigung muss zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen: entweder zum kommenden Samstag oder, bei längeren Mietzeiträumen, zum Ende eines Kalendervierteljahrs.
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