HGB § 555 – Sicherung der Rechte des Vermieters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchImmobilien
- ZitierweiseHGB § 555 Immobilien
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragrafen wird festgelegt, dass der Mieter dafür verantwortlich ist, die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten zu schützen. Das bedeutet, dass er nicht zulassen darf, dass Dritte, zum Beispiel andere Mieter oder Nachbarn, die Rechte des Vermieters beeinträchtigen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.