GewO § 3 – Betrieb verschiedener Gewerbe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.