GewO § 160 – Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 160 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21.
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