GewO § 157 – Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGewO
- Zitierweise§ 157 GewO
- Stand22.02.1999
- FundstelleRGBl 1869, 245
(1) Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31.
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